Staatsbürgerschaft - Heimatrecht
Inhaltsverzeichnis
- 1 Staatsbürgerschaft
- 2 Heimatrecht
- 2.1 1849 Provisorisches Gemeindegesetz
- 2.2 1859 Gemeindegesetz
- 2.3 1863 Heimatrechtsgesetz
- 2.4 1896 Gesetz vom 5. Dezember 1896 Nr. 222 RGBl.
- 2.5 1925 Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft
- 2.6 1928 Heimatrechtsnovelle 1928
- 2.7 1928 Heimatpässe / Änderung der Passverordnung
- 2.8 1929 Einrichtung und Führung von Heimatrollen
- 2.9 1935 Heimatgesetznovelle 1935
- 2.10 1938 Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich
- 2.11 1945 Österreichisches Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (St-ÜG)
- 3 Literatur und Quellen
Staatsbürgerschaft
Heimatrecht
Das Heimatrecht gewährte einer Person das Recht auf ungestörten Aufenthalt und den Anspruch auf Armenversorgung.
1849 Provisorisches Gemeindegesetz
Kaiserliches Patent vom 17. März 1849,Reichsgesetzblatt 1849/170 gültig für Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Illirien, bestehend aus Kärnthen und Krain, Görz und Gradiska und Triest mit seinem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Auschwitz und Zator, Krakau, Bukowina und Dalmatien. Das provisorische Gemeindegesetz (Art. I: "Die Grundfeste des freien Staates ist die freie Gemeinde") bildet die Grundlage für die spätere Regelung des Heimatrechtes. Es wird zwischen "Gemeindemitgliedern" und "Fremden" unterschieden, wobei Gemeindemitglieder entweder Gemeindebürger oder Gemeindeangehörige sind.
Als Gemeindebürger gelten jene Personen, welche "dermalen von einem in der Gemeinde gelegenen Haus- oder Grundbesitz oder bei einem dem ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gesetzlich bedingenden Gewerbe oder Erwerb einen bestimmten Jahresbetrag an direkten Steuern zahlen oder von der Gemeinde förmlich als solche anerkannt worden sind".
Gemeindeangehörige sind jene Personen, welche durch Geburt oder Aufnahme in den Gemeindeverband zu der Gemeinde zuständig sind.
1859 Gemeindegesetz
Kaiserliches Patent vom 24. April 1859,wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des lombardisch=venetianischen Königreiches, Dalmatiens und des Militär=Gränzlandes Im Gemeindegesetz von 1859 wird erstmals der Begriff "Heimatrecht" verwendet.
1863 Heimatrechtsgesetz
Gesetz vom 3. Dezember 1863, betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse (Heimatrechtsgesetz In: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich, 1863/105, S. 368–376 Dieses Gesetz war geltend für alle in Reichrat vertretenen Königreiche und Länder (Böhmen, Dalmatien, Galizien mit Krakau, Österreich ober und unter der Enns, …, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete)
Heimatrecht in einer Gemeinde gewährt Recht auf ungestörten Aufenthalt und Anspruch auf Armenversorgung
- Nur Staatsbürger können Heimatrecht erhalten
- Erstreckt sich auf gesamtes Gemeindegebiet (Zusammenlegung)
- Bei Teilung einer Gemeinde nach Wohnort
Begründung des Heimatrechts
- Geburt
- Verehelichung
- Aufnahme in Heimatverband
- Übernahme eines öffentlichen Amtes
- Heimatlose werden einer Gemeinde zugewiesen (Kriterien: Militärdienst, Wohnort, Geburtsort, wo sie angetroffen wurden; Findelkinder: Wo sie gefunden wurden bzw. am Ort der Findelanstalt)
Armenversorgung
Die Armenversorgung hatte durch Armen- und Versorgungsanstalten zu erfolgen. Wenn dies nicht ausreichend war:
- Gemeinde
- ermögende Personen
- Arbeitsfähige Personen zu Leistung anzuhalten
Heimatschein
Beim Heimatschein handelte es sich um ein Dokument, mit der die Gemeinde mit Siegel das Heimatrecht bestätigte. Für ausgeschiedene Gebiete (z.B. Gutsbetriebe)galt:
- Heimatrecht nicht möglich, sondern Zuweisung an nächstgelegene Gemeindegebiet
- Armenversorgung lastet jedoch auf dem Gutsbetrieb
1896 Gesetz vom 5. Dezember 1896 Nr. 222 RGBl.
Gesetz vom 5. Dezember 1896, wodurch einige Bestimmungen des Gesetzes vom 3. December 1863 (R. G. Bl. Nr. 105), betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse, abgeändert werden. In: Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder, Jahrgang 1896,Nr. 222, S. 743.
Schubwesen: In Wien waren 1894 ca. 9000 Personen (4000 zu-, 5000 abgeschoben) dem Schub unterworfen, in Niederösterreich waren dies 1886 (vor Errichtung der Naturalverpflegsstationen) 36.000 Menschen. (siehe: Emil Postelberg, Max Modern: Das reformirte österreichische Heimatrecht. Eine theoretische und praktische Darstellung unter Berücksichtigung der strittigen Fragen nebst einer Formulariensammlung. Perles, Wien 1901, S. 3) Handwerker, deren Heimatzuständigkeit nicht eruierbar war,waren zu drei Vierteln in Haft gehalten (w.o.) Ziel Gesetz von 1896 war es solchen unhaltbaren Zuständen ein Ende zu setzen. Dies wurde zu erreichen versucht durch Ersatz der faktischen Heimat in die Rechtsheimat (Ersitzung: Rechtserwerb durch Zeitablauf).
Das Heimatrecht konnte ab nun auf folgende Arten erworben werden:
Erwerb durch familienrechtliche Tatsachen
- Eheliche Kinder: Erlangen Heimatrecht in jener Gemeinde, in der der Vater bei ihrer Geburt das Heiamtrecht hatte
- Uneheliche Kinder: Erhalten Heimatzuständigkeit der Mutter
- Legitimierte Kinder: Nach Heimatrecht des legitimierenden Vaters zum Zeitpunkt der Legitimation
- Adoptiv- und Pflegekinder: Keine Auswirkungen auf das Heimatrecht
- Frauen: durch Verehelichung, folgen dem Mann, sofern sie nicht gerichtlich geschieden ist
- Bei Tod des Mannes, Trennung oder gerichtliche Scheidung: keine Änderung
- Ungültigkeitserklärung der Ehe: Frau tritt in ihr vorheriges Heimatrecht ein
- Veränderungen des Heimatrechts der Eltern haben auf bereits eigenberechtigte Kinder keinen Einfluss,
- sonst folgen eheliche und legitimierte Kinder dem Vater, uneheliche der Mutter
- Uneheliche Kinder, die bei der Verehelichung der Mutter nicht legitimiert worden waren, behalten das bisherige Heimatrecht.
Erwerb durch freie Aufnahme seitens der Gemeinde
- Gemeinde steht Recht auf Aufnahme zu, Beschwerdeführung nicht vorgesehen
Erwerb durch Ersitzung
- Nach Ablauf gewisser Zeit und Eintritt gewisser Bedingungen Verpflichtung der Gemeinde zur Aufnahme des Fremden
- „Die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband kann von der Aufenthaltsgemeinde demjenigen österreichischen Staatsbürger nicht versagt werden, welcher nach erlangter Eigenberechtigung durch zehn Jahre der Bewerbung um das Heimatrecht vorausgehende Jahre sich freiwillig und ununterbrochen in der Gemeinde aufgehalten hat.“
- i.d.R. 24 Jahre, Sonderfall geistig Kranke
- 10 Jahre auch durch Addition
- 10 Jahre freiwillig (Haft zählt nicht dazu)
- Gesetzlicher Wehrdienst unterbricht nicht Anwesenheit
- Ersitzungsfrist wird unterbrochen durch
- freiwillige und völlige Aufgabe des Aufenthaltsortes
- öffentliche Armenversorgung (z.B. Armen- oder Siechenhaus)
Amtsheimat
- durch Erlangen eines öffentlichen Amtes (z.B. Beamte, Lehrer, Notare)
- Heimatrecht wird solange erhalten, bis ein anderes erworben wird.
- Verehelichung einer Lehrerin: Amtsheimat ist schwächer als Heimat durch Verehelichung
1925 Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft
Bundesgesetz vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft, BGBl 1925, Stück 64, Nr. 285
- Jeder Heimatberechtigte ist Landesbürger jenes Landes, in dem die Gemeinde liegt
- Erworben wird sie von
- Bundesbürgern durch Erlangung des Heimatrechts in einer Gemeinde
- Ausländern durch Verleihung, Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule, Abstammung (Legitimation), Ehe
- eheliche Kinder erwerben sie vom Vater, uneheliche von der Mutter
- Durch die Erwerbung der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben (§ 13)
- Findlinge: Landesbürgerschaft des Geburts- bzw. Fundortes
Bescheinigung der Bundes(Landes)bürgerschaft; Form der Verleihungsurkunden und Entlassungsbescheinigungen, Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Oktober 1925, BGBl. 378/1925, 83. Stück, Nr. 378, Seite 1433 ff.
- Besitz der Landes- und Bundesbürgerschaft ist auf Antrag zu bescheinigen (in Form eines „Staatsbürgerschaftsnachweises“ nach Muster Anlage 1)
- Vorschriften betreffend Inhalt des Antrags (persönliche Daten und gesetzlicher Erwerbsgrund)
- Bundesbürgern, die kein Heimatrecht und daher auch keine Landesbürgerschaft beitzen, ist auf Antrag die Bundesbürgerschaft zu bescheinigen (§ 3)
1928 Heimatrechtsnovelle 1928
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger heimatrechtlicher Bestimmungen (Heimatrechtsnovelle 1928), BGBl. 355 / 1928, Stück 98, Seite 2310
- Nur Bundesbürger können das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben (§ 1)
- Jeder Bundesbürger soll in einer Gemeinde heimatberechtigt sein
- Wenn der Heimatberechtigte (Anspruchsberechtigte) den Aufenthalt in der Gemeinde frei- oder unfreiwillig aufgegeben oder verlassen hat, kann vom Anspruchsberechtigten oder seinem Nachfolger nur binnen zwei Jahren Anspruch geltend gemacht werden (Art. II)
- Art. V Ziffer 1 ff.:
- Verzeichnis (Heimatrolle) zu führen
- Matrikenführer haben heimatrechtlich relevante Belange sogleich den Gemeinden mitzuteilen
- Genauso Stellen des Bundes, der Länder und Gemeinden
- Im Ausland lebende haben dem Konsulat Änderungen anzuzeigen
- Form und Inhalt in Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln
1928 Heimatpässe / Änderung der Passverordnung
Auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 9. Februar 1857, R.G.Bl. Nr. 31, und der kaiserlichen Verordnung vom 6. November 1865, R.G.Bl. Nr. 116 wird verordnet: (…) § 2 Abs. 1: Der Reisepass wird nach einem im Anhange ersichtlichen Formulare (Type international) in deutscher und französischer Sprache ausgefertigt.
1929 Einrichtung und Führung von Heimatrollen
Verordnung des Bundeskanzlers vom 4. Juli 1929 über die Einrichtung und Führung von Heimatrollen, B.G.Bl. 218/1929, 50. Stück, Seite 863
- Gemeinden sind verpflichtet bis 30. Juni 1930 ein Verzeichnis ihrer Heimatberechtigten anzulegen und fortlaufend zu führen. „Heimatrolle“ bezeichnet.
- Dieses Verzeichnis hat mindestens zu enthalten:
- Personenstandesdaten
- Beruf, Wohnort
- Abstammung
- Begründung und Erwerbstag des Heimatrechts
- Matrikenführer haben für österreichische Bundesbürger die relevanten Informationen den gemeinden zu übermitteln. - Vordrucke Muster 1-7 (Anhang)
- Eintragung in Heimatrolle fallweise, spätestens Ende des Quartals
1935 Heimatgesetznovelle 1935
BGBl. 1935/199. Bundesgesetz, mit dem ergänzende grundsätzliche Bestimmungen zum IV. Abschnitt des Gesetzes, betreffend die Regelung der Heimatrechtsverhältnisse, R. G. Bl. Nr. 105/1863, erlassen werden (Heimatgesetznovelle 1935). In: Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich, Jahrgang 1935, S. 749 f. §§ 28 lit a bis c eingefügt betreffend Armenversorgung in anderen Ortsgemeinden als der Heimatgemeinde etc.
1938 Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich
Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich.Vom 3. Juli 1938 Das österreichische Heimatrecht trat 1939 gesetzlich außer Kraft.
Auf Grund von Artikel III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 237) wird folgendes verordnet: § 1 (1) Die bisherige österreichische Bundesbürgerschaft und die Landesbürgerschaft in den ehemaligen österreichischen Bundesländern fallen fort. (2) Es gibt nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). (3) Soweit nach dem geltenden österreichischen Landesrecht der Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft rechtserheblich ist, ist für die Rechtsanwendung maßgebend, ob der deutsche Staatsangehörige bei der Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die österreichische Bundesbürgerschaft besaß oder von einem solchen ehemaligen österreichischen Bundesbürger seine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet. § 2 (1) Bescheide, mit denen österreichische Bundesbürger deutschen oder artverwandten Blutes auf Grund der Verordnung der österreichischen Bundesregierung vom 16. August 1933 (BGBl. Nr. 369) ausgebürgert wurden, gelten als nicht erlassen. (2) Deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 7. März 1933 durch Einbürgerung oder Anstellung im öffentlichen Dienst erworben und dadurch die österreichische Bundesbürgerschaft verloren haben, sind rechtlich so zu behandeln, als ob der Verlust der österreichischen Bundesbürgerschaft nicht eingetreten wäre. § 3 (1) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Widerruf der Einbürgerung oder Aberkennung der Staatsangehörigkeit auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) verloren und später die österreichische Bundesbürgerschaft erworben haben, haben durch die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. (2) Das gleiche gilt für Personen, die den Besitz der österreichischen Bundesbürgerschaft von ihnen ableiten.
1945 Österreichisches Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (St-ÜG)
vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 59/1945
Literatur und Quellen
Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938