Rechtliche Rahmenbedingungen: Unterschied zwischen den Versionen
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§ 1. Abs. 3.: Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen | § 1. Abs. 3.: Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen | ||
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1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; | 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; | ||
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2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. | 2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. | ||
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§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. | § 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. | ||
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(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod. | (2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod. | ||
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(2) Unter „'''Personenstandsbehörde'''“ ist die Gemeinde, unter '''„Standesbeamter“''' das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3). | (2) Unter „'''Personenstandsbehörde'''“ ist die Gemeinde, unter '''„Standesbeamter“''' das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3). | ||
− | ==== Auskunft ==== (§ 52 Abs. 1 und 5) | + | ==== Auskunft ==== |
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§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu: | § 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu: | ||
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1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; | 1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; | ||
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2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen. | 2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen. | ||
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(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben: | (5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben: | ||
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+ | 1. '''100 Jahre''' seit der Eintragung der Geburt oder | ||
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+ | 2. '''75 Jahre''' seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder | ||
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+ | 3. '''30 Jahren''' seit Eintragung des Todes. | ||
==== Altmatriken ==== | ==== Altmatriken ==== | ||
§ 37. (1) Das Recht auf Matrikeneinsicht und Ausstellung von Urkunden und Abschriften steht neben Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts nur den jeweils beurkundeten Personen, ihren Vorfahren, Nachkommen und Personen zu, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen oder eine Vollmacht der Einsichtsberechtigten (z. B. bei Ahnenforschung) vorweisen. Diese Einschränkung gilt als aufgehoben, wenn die Eintragung hundert Jahre zurückliegt und keine noch lebende Person betrifft. | § 37. (1) Das Recht auf Matrikeneinsicht und Ausstellung von Urkunden und Abschriften steht neben Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts nur den jeweils beurkundeten Personen, ihren Vorfahren, Nachkommen und Personen zu, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen oder eine Vollmacht der Einsichtsberechtigten (z. B. bei Ahnenforschung) vorweisen. Diese Einschränkung gilt als aufgehoben, wenn die Eintragung hundert Jahre zurückliegt und keine noch lebende Person betrifft. | ||
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(3) Kann ein rechtliches Interesse nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden. | (3) Kann ein rechtliches Interesse nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden. | ||
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Die Berechtigung zur Einsicht und das Recht auf Ausstellung von Urkunden und Abschriften ist vom Altmatrikenführer, in Zweifelsfällen nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde, zu beurteilen. | Die Berechtigung zur Einsicht und das Recht auf Ausstellung von Urkunden und Abschriften ist vom Altmatrikenführer, in Zweifelsfällen nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde, zu beurteilen. | ||
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=== Archivrecht === | === Archivrecht === | ||
− | + | Archivrecht Österreich: https://de.wikipedia.org/wiki/Archivrecht#%C3%96sterreich | |
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=== Urheberrecht === | === Urheberrecht === | ||
+ | Urheberrecht in Österreich: https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(%C3%96sterreich) |
Aktuelle Version vom 18. September 2023, 17:36 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Österreich
In diesem Abschnitt sollen die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen für Familienforscher zusammengestellt werden, zumal oft keine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Rechtsmaterien erfolgt und sämtliche Einschränkungen unter dem Begriff "Datenschutz" subsumiert werden.
Datenschutz
In Österreich sind diese Thematik durch das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) in der geltenden Fassung geregelt:
§ 1. Abs. 1 Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung
- der ihn betreffenden personenbezogenen Daten
- soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht
- auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens!
§ 1. Abs. 3.: Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
§ 4. Ziffer 2. des DSG definiert „sensible Daten“(„besonders schutzwürdige Daten“) als Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben.
Ausgenommen von solchen personenbezogenen sensiblen Daten sind solche,
- die allgemein zugänglich sind (z.B. Grundbuchdaten oder Firmenbuchdaten) oder
- vom Betroffenen selbst veröffentlicht wurden,
- der Betroffene die Zustimmung erteilt hat,
- diese Daten zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses verwertet werden müssen,
- die Daten für private Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung und Statistik verwendet werden (§ 9).
Quellen: Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) StF: BGBl. I Nr. 165/1999 (NR: GP XX RV 1613 AB 2028 S. 179. BR: 5992 AB 6034 S. 657.) [CELEX-Nr.: 395L0046] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597
Personenstandsrecht
Die gesetzliche Regelung erfolgte durch das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) in der geltenden Fassung.
Allgemeines
§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Unter „Personenstandsbehörde“ ist die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).
Auskunft
(§ 52 Abs. 1 und 5)
§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu:
1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen. (...)
(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
1. 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
2. 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder
3. 30 Jahren seit Eintragung des Todes.
Altmatriken
§ 37. (1) Das Recht auf Matrikeneinsicht und Ausstellung von Urkunden und Abschriften steht neben Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts nur den jeweils beurkundeten Personen, ihren Vorfahren, Nachkommen und Personen zu, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen oder eine Vollmacht der Einsichtsberechtigten (z. B. bei Ahnenforschung) vorweisen. Diese Einschränkung gilt als aufgehoben, wenn die Eintragung hundert Jahre zurückliegt und keine noch lebende Person betrifft.
(3) Kann ein rechtliches Interesse nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
Die Berechtigung zur Einsicht und das Recht auf Ausstellung von Urkunden und Abschriften ist vom Altmatrikenführer, in Zweifelsfällen nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde, zu beurteilen.
§ 40. (3) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungswegeingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehördebestätigt wird. Hinsichtlich rein kirchlicher Matriken verfügen die Diözesen, dass derselbe Kreis wie bei den Altmatriken (s. PStG§ 37) zur Einsicht bzw. zur Anforderung von Scheinen berechtigt ist. Alle anderen Personen bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates.
Quelle
Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) in der geltenden Fassung StF: BGBl. I Nr. 16/2013 (NR: GP XXIV RV 1907 AB 2042 S. 184. BR: 8825 AB 8839 S. 816.) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008228
Archivrecht
Archivrecht Österreich: https://de.wikipedia.org/wiki/Archivrecht#%C3%96sterreich
Urheberrecht
Urheberrecht in Österreich: https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(%C3%96sterreich)